Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/103#abs-1 (1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/103#abs-2 (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/103#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
Wird zitiert von 439 Entscheidungen zu § 103 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 10.09.2010 – L 3 AL 43/09Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 01.03.2022 – 5 K 834/18Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2022 – 5 K 328/16Zitiert von 1
- BSG, 31.10.2012 – B 13 R 9/12 RErstattungsrechtsstreit - Jobcenter - Grundsicherungsträger - Rentenversicherungsträger - rückwirkende Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - Beiladung anderer LeistungsträgerZitiert von 32
- BSG, 31.10.2012 – B 13 R 11/11 R(Rangfolge von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - Gewährung von Arbeitslosengeld durch BA - Gewährung von aufstockenden Leistungen gem § 22 SGB 2 durch den Grundsicherungsträger zu Unrecht an Nichterwerbsfähigen)Zitiert von 34
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 – L 3 AS 320/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 14.08.2026 – L 4 U 406/25Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - Nachzahlung - Erstattungsanspruch der Rentenversicherung - Erfüllungsfiktion - Kein Anspruch auf Auszahlung der Verletztenrente bei Erstattungspflicht gegenüber dem Rentenversicherungsträger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 05.03.2026 – B 7 AS 11/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Amt für Ausbildungsförderung - Jobcenter - Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vergleichbarkeit der Leistungen - NachrangZitiert von 1
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.09.2024 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. September 2024 (BGBl. I Nr. 292)
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 45 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 103 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 103 eingefügt durch Artikel 20 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.